Wir unterstützen keine Neuanschaffungen! Tiere die von uns mit versorgt werden, müssen seit mindestens 6 Monate im Haushalt des Bedürftigen leben und vor dessen Bedürftigkeit angeschafft worden sein.
Das Futter wird lose am 1. oder 3. Samstag eines Monates für 3 - 4 Tage mitgegeben und die Menge richtet sich nach der Größe des Tieres.
Es werden insgesamt nicht mehr wie 3 Tiere pro Besitzer versorgt.
Hunde sind immer anzuleinen.
Kein Alkohol- oder Drogenkonsum während der Ausgabe.
Wir befürworten ausdrücklich das Chipen Ihres Tieres. Dies hilft bei Verlust am schnellsten, um Ihren Liebling wieder zu bekommen.
WIR wünschen uns eine friedliche Ausgabe, den Tieren zu Liebe.
Satzung der Futterhilfe Münster e.V.
§ 1 Der Verein führt denNamen „Futterhilfe Münster e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster unter der Nr. 4871 AG eintragen. Sein Sitz ist Münster, Schulstr.19Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er unterstützt Besitzer mit nachweislich geringen Einkommen von Haustieren bei der Versorgung ihrer Tiere. Die Hauptaufgabe des Vereins besteht in der Verteilung von Futterspenden, die durch Dritte dem Verein bereitgestellt werden. Die Ausgabestellen und Ausgabezeiten werden vom Verein bekanntgegeben. Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht.
§ 3 Die Vereinsmittel setzen sich durch regelmäßige Beiträge, 24,- € pro Mitglied und Jahr/ermäßigt 12,-€ pro Mitglied und Jahr, so wie durch Spenden zusammen. Neumitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr von 5,-€/3,- ermäßigt. Über die Frage, ob und welche Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben werden, beschließt der derzeit gewählte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteil und nur Unkostenerstattung aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 4 Mitglied des Vereins kann jede Person werden, Minderjährige nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand aufgrund eines Aufnahmeantrages. Die Mitgliedschaft endet mit Tod; Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand mit absoluter Mehrheit seiner gesamten Mitglieder; dagegen ist Widerspruch möglich. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.“ Der Ausschluss erfolgt grundsätzlich nur aus wichtigen Grund (z.B. wegen vereinsschädigenden Verhalten)“
§ 5 Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung, Der Vorstand besteht ausdem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenverwalter und drei bis fünf Beisitzern.
§ 6 Vorstand im Sinne des §26BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich berechtigt, den Verein zu vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied im Sinne §26 BGB vorhanden, so vertritt dieses den Verein allein. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der laufenden Amtszeit des Vorstandes wählt die nächste Mitgliederversammlung, spätestens aber die übernächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Sie ist spätestens 2 Monate nach Ausscheiden dieses Vorstandsmitgliedes abzuhalten. Der Vorstand bleibt in jedemFall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt mit der Einschränkung, dass spätestens die nächste ordentliche Mitgliederversammlung die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen hat. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand gibt sich die Geschäftsordnung selber. In der Geschäftsordnung kann geregelt sein, welche einzelnen Aufgaben des Vorstandes der Vorstand auf Mitglieder des Vereins delegiert. Der Vorstand istb eschlussfähig, wenn der Vorsitzende und 3 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit erfasst. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welcher außer vom Protokollführer, der vom Vorstand vorher gewählt worden ist, auch vom 1. oder dem 2.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 7 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, dem stellverstretenden Vorsitzenden des Vereins oder dem Gesamtvorstand in Sinne des § 5 einberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich besantragen. Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen, und zwar durch Absendung der Einladungen an die letzte dem Verein bekannte Anschrift der Mitglieder. In dem Einberufungsschreiben ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Gegenstand der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind vor allem: die Bestellung des Vorstandes die Entlastung des Vorstandes die Genehmigung des Kassenberichtest, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins. Die Beschlussfassung über grundlegende Fragen des Vereins, die Der Vorstand oder eine Gruppe von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. Auf der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Um annähernd jedem Mitglied die Stimmabgabe bei Vorstandswahlen zu ermöglichen dürfen Mitglieder, die aus zwingenden Gründen nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, per Briefwahl wählen. Über Durchführungsmaßnahmen und Verfahrensweisen entscheidet der amtierende Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Über Beschlüsse, die auf der Mitgliederversammlung gefasst werden, wird ein Protokoll gefertigt, dass das vom Versammlungsleiter und einem gewählten Schriftführer unterzeichnet wird. Der Schriftführer wird zu Beginn jeder Mitgliederversammlung gewählt.
§ 8 Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, falls dies in der Einberufung vorher bekannt geworden ist, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Schriftliche Abstimmung ist bei Satzungsänderungen und bei Beschluss über die Auflösung des Vereins möglich. Bei Abstimmungen werden nur die abgegeben Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen werden weder als Zustimmung noch als Ablehnung gewertet.
Gemeinschaftlich vertretungsbefugt: Leslie Bernecker und Sandra Pleger
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